64 N. 23). Dies ist nicht der Fall, wenn er Kenntnis vom Inhalt hat und seine Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind (STAEHELIN, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2017, Art. 64 ad N. 23 b).