Wird eine Betreibungsurkunde in ungesetzlicher Form oder an einen nicht legitimierten Empfänger zugestellt, so kann sich der Schuldner mittels Aufsichtsbeschwerde zur Wehr setzen und die Aufhebung verlangen. Unterlässt er dies oder steht fest, dass er die Betreibungsurkunde trotz des Zustellungsfehlers erhalten hat, so ist die Zustellung wirksam (GEHRI, in Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, Art. 64 N. 5 mit weiteren Hinweisen). Eine mangelhafte anfechtbare, aber nicht nichtige Zustellung ist nur zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners gegeben ist (ANGST, Art. 64 N. 23).