Bei mangelhafter Zustellung ist Nichtigkeit derselben die Ausnahme. Eine solche wird nur bei gravierenden Zustellungsfehlern angenommen, welche dazu führen, dass der Schuldner die Betreibungsurkunde nicht in die Hände bekommt. Die Nichtigkeit kann jederzeit festgestellt werden. Die Zustellung von Betreibungsurkunden in Verletzung von internationalen Vorschriften im Ausland, ist z.B. unheilbar nichtig. Im Übrigen sind die Zustellungen wie erwähnt lediglich anfechtbar. Wird eine Betreibungsurkunde in ungesetzlicher Form oder an einen nicht legitimierten Empfänger zugestellt, so kann sich der Schuldner mittels Aufsichtsbeschwerde zur Wehr setzen und die Aufhebung verlangen.