Das Betreibungsamt bringt vor, der Beschwerdeführer habe zwecks Zustellung von Betreibungsurkunden mehrmals an seinem Wohndomizil angetroffen werden können. Auch habe der Beschwerdeführer gegen die Zustellung aller Betreibungsurkunden und den Vollzug der Pfändung in den Kantonsgericht KG Seite 5 von 6