3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Anzeigen betreffend Einkommenspfändung sowie die Pfändungsurkunden seien in Verletzung von Art. 64 und 66 SchKG und somit nicht gültig zugestellt worden. Die Betreibungsurkunden seien lediglich mit einfacher Post zugestellt worden, obschon die Zustellung von Betreibungsurkunden mit einfacher oder eingeschriebener Post ausgeschlossen sei. Das Betreibungsamt habe seine Adresse in Brasilien gekannt und trotzdem seien die Zustellungen nicht gemäss Art. 66 Abs. 3 SchKG vorgenommen worden.