Auch liegen keine Gründe für die Nichtigkeit der jeweiligen Zahlungsbefehle vor. Somit kann der Beschwerdeführer die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Pfändung nicht mit der Begründung anfechten, er habe seinen Wohnsitz im Jahr 2009 nach Brasilien verlegt, weil dies bereits bei Erlass der Zahlungsbefehle hätte gerügt werden können. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.