Im Übrigen unterliess es der Beschwerdeführer, die angebliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Zahlungsbefehle mittels Beschwerde geltend zu machen, womit die Grundlage für weitere Betreibungshandlungen durch das Betreibungsamt geschaffen worden ist. Der Beschwerdeführer bringt nämlich vor, er habe seinen Wohnsitz im August bzw. Dezember 2009 nach Brasilien verlegt, weshalb das Betreibungsamt schon zum Erlass der Zahlungsbefehle nicht zuständig gewesen wäre. Auch liegen keine Gründe für die Nichtigkeit der jeweiligen Zahlungsbefehle vor.