2.3 Vom 1. September 2007 bis zum 22. April 2016 war der Beschwerdeführer bei der Gemeinde B.________ angemeldet. Während dieser Zeit mietete er eine Wohnung im C.________. Der Auszug aus dem Betreibungsregister zeigt, dass der Beschwerdeführer hier zumindest grundversichert war und sich auch medizinisch behandeln liess. Aus den eingereichten Bankauszügen geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer übers Jahr verteilt immer wieder Transaktionen in der Schweiz tätigte. Aufgrund der objektiv erkennbaren Umstände durfte das Betreibungsamt somit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Gemeinde B.________ hatte und es somit für die Betreibungshandlungen zuständig war.