64 N. 23). Unterlässt es der Schuldner, die Unzuständigkeit des Betreibungsamtes zum Erlass des Zahlungsbefehls mittels Beschwerde geltend zu machen und ist dieser Zahlungsbefehl nicht nichtig, so kann die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Pfändung nicht mit diejenigen Gründen angefochten werden, welche bereits bei Erlass des Zahlungsbefehls hätten gerügt werden können (SCHMID, Art. 46 N. 3).