Die Zustellung durch ein örtlich unzuständiges Amt begründet lediglich die Anfechtbarkeit innerhalb der Beschwerdefrist, wobei das nur für den Zahlungsbefehl gilt. Nach unbenütztem Ablauf ist die Grundlage für weitere Betreibungshandlungen durch das zuständige Amt geschaffen (ANGST, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 64 N. 23).