Betreibungsamt kann nicht verlangt werden, dass es selber umfangreiche Abklärungen über den Wohnsitz anstellt. Im Beschwerdeverfahren sollen die Aufsichtsbehörden die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Massnahmen treffen. Beweispflichtig ist auch der Schuldner, der behauptet, einen neuen Wohnsitz begründet zu haben (SCHMID, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 46 N. 59).