Es ist Sache des Gläubigers, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben zu machen bezüglich des Wohnsitzes des Schuldners oder der sonstigen zuständigkeitsbegründenden Umstände. Der Betreibungsbeamte darf sich an diese Angaben halten, wenn sie nicht mit notorischen oder ohne weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Widerspruch stehen. Der Schuldner, der einen von den Angaben des Gläubigers abweichenden Wohnsitz behauptet, ist hiefür beweispflichtig. Vom Kantonsgericht KG Seite 4 von 6