Danach befindet sich der Wohnsitz am Ort, an welchem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dabei ist unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse entscheidend, wo sich der Mittelpunkt der beruflichen, sozialen und privaten Lebensinteressen befindet (JEANNERET/STRUB, in Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, Art. 46 N. 3 f.). Zur Bestimmung des Wohnsitzes des Schuldners in der Praxis stellt man nicht auf den inneren Willen des Schuldners ab, sondern vielmehr auf objektiv erkennbare Umstände. Es wird auf bestimmte Kriterien abgestellt, die für Dritte erkennbar sind.