2.2 Der Betreibungsort ist massgebend für die Zuständigkeit des Betreibungsamtes, welches die Betreibung gegen den Schuldner einleitet und durchführt. Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Der Wohnsitzbegriff bestimmt sich nach Zivilrecht (Art. 23 ff. ZGB und in internationalen Verhältnissen nach Art. 20 IPRG). Danach befindet sich der Wohnsitz am Ort, an welchem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.