Das Betreibungsamt hält dem entgegen, bei allen gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibungen handle es sich um Verbindlichkeiten aus der Schweiz. Auch sei er bei der Gemeinde B.________ ordnungsgemäss angemeldet gewesen. Die Betreibungen und der Bankauszug der D.________ würden zeigen, dass er hier ein Auto und einen Telefonanschluss gehabt habe, zum Optiker und zum Arzt gegangen sei, Lebensmittel und Bücher eingekauft habe und krankenversichert gewesen sei. Somit sei klar ersichtlich, dass das Betreibungsamt des Sensebezirks die Betreibungen habe ausführen müssen.