2.1 In seiner Replik vom 14. Juli 2017 bringt der Beschwerdeführer vor, das Betreibungsamt des Sensebezirks sei gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG, 23 ZGB und 20 IPRG nicht zuständig gewesen. Er sei am 23. August 2009 aus der Schweiz ausgereist und habe seinen Wohnsitz in diesem Zeitpunkt nach Brasilien verlegt.