Am 14. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Replik zur Stellungnahme des Betreibungsamtes sowie zusätzliche Unterlagen ein. Er bringt vor, das Betreibungsamt des Sensebezirks sei nicht zuständig gewesen und überdies seien die Anzeigen betreffend Einkommenspfändung sowie die Pfändungsurkunden in Verletzung von Art. 66 SchKG und somit nicht gültig zugestellt worden. Aus diesem Grund sei das Verfahren bis zum Entscheid im Einspracheverfahren betreffend die Steuerveranlagungen 2010 bis 2015 auszusetzen. Primär seien die Betreibungsurkunden nichtig zu erklären, subsidiär aufzuheben.