2016. Gleichentags stellte er der Schuld- betreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts eine Kopie dieser Eingabe zu; er macht eine Verletzung der Art. 64 und 66 SchKG geltend und beantragt die Nichtigerklärung der Anzeigen betreffend Einkommenspfändung und der Pfändungsurkunden, subsidiär deren Aufhebung. D. Das Betreibungsamt nahm am 29. Juni 2017 zur Beschwerde Stellung und beantragt deren Abweisung, soweit darauf überhaupt einzutreten sei; sämtliche Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdeführer seien nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden.