{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-12-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2017-79_2017-12-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2017_79_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412bf9da50b78d41701463846bb5965697c47d5edc501a522417dd33f1fa825a7c1addd14c8ec9ff56d174d28a8e292f15&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412bf9da50b78d41701463846bb5965697c47d5edc501a522417dd33f1fa825a7c1addd14c8ec9ff56d174d28a8e292f15&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2017_79", "Checksum": "91fe482ea888593acaf7f06a45edeccd"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2017 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.12.2017 105 2017 79"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 22.12.2017 105 2017 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:36:56", "Checksum": "67e078f2261ec9e6aa59dacc05f65aba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.12.2017 105 2017 79\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nGruppen Nr. 1 - 21 zu keiner Zeit Beschwerde geführt oder anderweitige Einwände angebracht.\nDie Verhältnisse des Beschwerdeführers seien regelmässig mit dem Protokoll zum Pfändungsvollzug geprüft worden. Die Pfändungsverfügungen seien ihm dann mit eingeschriebener Post zugestellt worden. Insgesamt seien zwischen dem 15. Oktober 2010 und dem 27. April 2016\n21 Pfändungsurkunden erstellt und versandt worden.\n\n3.2 Gemäss Art. 64 SchKG werden Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung\noder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder\nan einen Angestellten geschehen (Abs. 1). Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist\ndie Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu\nübergeben (Abs. 2). Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der\nEmpfängerstaat zustimmt, durch die Post (Art. 66 Abs. 3 SchKG).\n\nBei mangelhafter Zustellung ist Nichtigkeit derselben die Ausnahme. Eine solche wird nur bei\ngravierenden Zustellungsfehlern angenommen, welche dazu führen, dass der Schuldner die\nBetreibungsurkunde nicht in die Hände bekommt. Die Nichtigkeit kann jederzeit festgestellt\nwerden. Die Zustellung von Betreibungsurkunden in Verletzung von internationalen Vorschriften im\nAusland, ist z.B. unheilbar nichtig. Im Übrigen sind die Zustellungen wie erwähnt lediglich anfechtbar. Wird eine Betreibungsurkunde in ungesetzlicher Form oder an einen nicht legitimierten\nEmpfänger zugestellt, so kann sich der Schuldner mittels Aufsichtsbeschwerde zur Wehr setzen\nund die Aufhebung verlangen. Unterlässt er dies oder steht fest, dass er die Betreibungsurkunde\ntrotz des Zustellungsfehlers erhalten hat, so ist die Zustellung wirksam (GEHRI, in Kurzkommentar\nSchuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, Art. 64 N. 5 mit weiteren Hinweisen). Eine\nmangelhafte anfechtbare, aber nicht nichtige Zustellung ist nur zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners gegeben ist (ANGST, Art. 64 N. 23). Dies ist nicht der Fall, wenn er\nKenntnis vom Inhalt hat und seine Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind\n(STAEHELIN, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2017, Art. 64 ad N. 23 b).\n\n3.3 Die Frage, ob es sich bei den Verfügungen des Betreibungsamtes um Betreibungsurkunden\nim Sinne von Art. 64 SchKG oder um per Einschreiben zuzustellende gewöhnliche Mitteilungen im\nSinne von Art. 34 SchKG handelt, kann vorliegend offen gelassen werden, denn der Zustellungsakt entfaltet so oder anders volle Rechtswirkung und ist unbekümmert einer allfälligen Fehlerhaftigkeit der Zustellung nicht zu wiederholen, wenn daran kein Rechtsschutzinteresse besteht.\nDies ist zumindest dann der Fall, wenn der Betriebene daraus – wie vorliegend – keine zusätzlichen Erkenntnisse erhalten kann (vgl. die betreffende Rechtsprechung zur fehlerhaften Zustellung\ndes Zahlungsbefehls, welche a fortiori für die fehlerhafte Zustellung der Pfändungsurkunde gelten\nmuss: FZR 2010 S. 56, BGE 112 III 81 E. 2b; 128 III 101 E. 2).\n\nDas Betreibungsamt erklärt, der Beschwerdeführer habe zwecks Zustellung von Betreibungsurkunden mehrmals an seinem Wohndomizil angetroffen werden können; die Pfändungsverfügungen seien ihm mit eingeschriebener Post zugestellt worden. Somit ist festzustellen, dass den\nAnzeigen betreffend Einkommenspfändung und den Pfändungsurkunden andere Betreibungshandlungen vorausgingen, welche nicht angefochten und damit widerspruchslos hingenommen\nwurden. Der Beschwerdeführer musste deshalb damit rechnen, dass ihm in den laufenden Betreibungsverfahren weitere Urkunden zugestellt werden würden. Zudem prüfte das Betreibungsamt im\nZuge der Einkommenspfändung regelmässig die Verhältnisse in Anwesenheit des Beschwerdefüh-\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 6\n\nrers. Aufgrund der Tatsache, dass er die Betreibungshandlungen über so lange Zeit einfach\nhinnahm, ist davon auszugehen, dass die Betreibungsurkunden trotz der allenfalls ungesetzlichen\nZustellform in seine Hände gelangten. Eine erneute und ordentliche Zustellung würde dem\nBeschwerdeführer somit keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobenen Betreibungen\nverschaffen und seine Rechte sind trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt, weshalb ein\nRechtsschutzinteresse fehlt. Der Beschwerdeführer stand in Kontakt mit dem Betreibungsamt und\nhat sich in der Zeit von Oktober 2010 bis April 2016 weder über die Zustellung von Betreibungsurkunden noch über den Pfändungsvollzug beschwert oder anderweitige Einwände vorgebracht. Die\nerneute Zustellung von Kopien der Betreibungsurkunden an den Anwalt des Beschwerdeführers\nlöst keine neue Beschwerdefrist aus.\n\nDie Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.\n\n4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom\n17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 22. Dezember 2017/fju\n\n"}