{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-12-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2017-79_2017-12-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2017_79_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412bf9da50b78d41701463846bb5965697c47d5edc501a522417dd33f1fa825a7c1addd14c8ec9ff56d174d28a8e292f15&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412bf9da50b78d41701463846bb5965697c47d5edc501a522417dd33f1fa825a7c1addd14c8ec9ff56d174d28a8e292f15&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2017_79", "Checksum": "91fe482ea888593acaf7f06a45edeccd"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2017 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.12.2017 105 2017 79"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 22.12.2017 105 2017 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:36:56", "Checksum": "67e078f2261ec9e6aa59dacc05f65aba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.12.2017 105 2017 79\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n2.2 Der Betreibungsort ist massgebend für die Zuständigkeit des Betreibungsamtes, welches die\nBetreibung gegen den Schuldner einleitet und durchführt. Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz\nzu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Der Wohnsitzbegriff bestimmt sich nach Zivilrecht (Art. 23 ff.\nZGB und in internationalen Verhältnissen nach Art. 20 IPRG). Danach befindet sich der Wohnsitz\nam Ort, an welchem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dabei ist\nunter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse entscheidend, wo sich der Mittelpunkt\nder beruflichen, sozialen und privaten Lebensinteressen befindet (JEANNERET/STRUB, in Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, Art. 46 N. 3 f.). Zur Bestimmung des\nWohnsitzes des Schuldners in der Praxis stellt man nicht auf den inneren Willen des Schuldners\nab, sondern vielmehr auf objektiv erkennbare Umstände. Es wird auf bestimmte Kriterien abgestellt, die für Dritte erkennbar sind. Mögliche Indizien zur Bestimmung des Wohnsitzes einer natürlichen Person sind insbesondere folgende: Der Ort, an welchem sie ihre Schriften hinterlegte, wo\nsie Steuern zahlt, wo sie ihr Stimm- und Wahlrecht ausübt. Das Hauptgewicht liegt nicht auf dem\nOrt der Berufstätigkeit, sondern auf den Beziehungen des häuslichen Lebens und der familiären\nund gesellschaftlichen Bande (KRÜSI, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung\nund Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 46 N. 20 f. mit weiteren Hinweisen).\n\nEs ist Sache des Gläubigers, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben zu machen bezüglich des\nWohnsitzes des Schuldners oder der sonstigen zuständigkeitsbegründenden Umstände. Der\nBetreibungsbeamte darf sich an diese Angaben halten, wenn sie nicht mit notorischen oder ohne\nweiteres zu ermittelnden Tatsachen im Widerspruch stehen. Der Schuldner, der einen von den\nAngaben des Gläubigers abweichenden Wohnsitz behauptet, ist hiefür beweispflichtig. Vom\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 6\n\nBetreibungsamt kann nicht verlangt werden, dass es selber umfangreiche Abklärungen über den\nWohnsitz anstellt. Im Beschwerdeverfahren sollen die Aufsichtsbehörden die zur Aufklärung des\nSachverhalts notwendigen Massnahmen treffen. Beweispflichtig ist auch der Schuldner, der\nbehauptet, einen neuen Wohnsitz begründet zu haben (SCHMID, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 46 N. 59).\n\nDie Zustellung durch ein örtlich unzuständiges Amt begründet lediglich die Anfechtbarkeit innerhalb der Beschwerdefrist, wobei das nur für den Zahlungsbefehl gilt. Nach unbenütztem Ablauf ist\ndie Grundlage für weitere Betreibungshandlungen durch das zuständige Amt geschaffen (ANGST,\nin Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 64\nN. 23). Unterlässt es der Schuldner, die Unzuständigkeit des Betreibungsamtes zum Erlass des\nZahlungsbefehls mittels Beschwerde geltend zu machen und ist dieser Zahlungsbefehl nicht\nnichtig, so kann die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Pfändung nicht mit diejenigen\nGründen angefochten werden, welche bereits bei Erlass des Zahlungsbefehls hätten gerügt\nwerden können (SCHMID, Art. 46 N. 3).\n\n2.3 Vom 1. September 2007 bis zum 22. April 2016 war der Beschwerdeführer bei der\nGemeinde B.________ angemeldet. Während dieser Zeit mietete er eine Wohnung im\nC.________. Der Auszug aus dem Betreibungsregister zeigt, dass der Beschwerdeführer hier\nzumindest grundversichert war und sich auch medizinisch behandeln liess. Aus den eingereichten\nBankauszügen geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer übers Jahr verteilt immer wieder\nTransaktionen in der Schweiz tätigte. Aufgrund der objektiv erkennbaren Umstände durfte das\nBetreibungsamt somit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der\nGemeinde B.________ hatte und es somit für die Betreibungshandlungen zuständig war.\n\nIm Übrigen unterliess es der Beschwerdeführer, die angebliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Zahlungsbefehle mittels Beschwerde geltend zu\nmachen, womit die Grundlage für weitere Betreibungshandlungen durch das Betreibungsamt\ngeschaffen worden ist. Der Beschwerdeführer bringt nämlich vor, er habe seinen Wohnsitz im\nAugust bzw. Dezember 2009 nach Brasilien verlegt, weshalb das Betreibungsamt schon zum\nErlass der Zahlungsbefehle nicht zuständig gewesen wäre. Auch liegen keine Gründe für die\nNichtigkeit der jeweiligen Zahlungsbefehle vor. Somit kann der Beschwerdeführer die örtliche\nZuständigkeit des Betreibungsamtes zur Pfändung nicht mit der Begründung anfechten, er habe\nseinen Wohnsitz im Jahr 2009 nach Brasilien verlegt, weil dies bereits bei Erlass der Zahlungsbefehle hätte gerügt werden können.\n\nDie Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.\n\n3.\n\n3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Anzeigen betreffend Einkommenspfändung\nsowie die Pfändungsurkunden seien in Verletzung von Art. 64 und 66 SchKG und somit nicht gültig\nzugestellt worden. Die Betreibungsurkunden seien lediglich mit einfacher Post zugestellt worden,\nobschon die Zustellung von Betreibungsurkunden mit einfacher oder eingeschriebener Post\nausgeschlossen sei. Das Betreibungsamt habe seine Adresse in Brasilien gekannt und trotzdem\nseien die Zustellungen nicht gemäss Art. 66 Abs. 3 SchKG vorgenommen worden.\n\nDas Betreibungsamt bringt vor, der Beschwerdeführer habe zwecks Zustellung von Betreibungsurkunden mehrmals an seinem Wohndomizil angetroffen werden können. Auch habe der Beschwerdeführer gegen die Zustellung aller Betreibungsurkunden und den Vollzug der Pfändung in den\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 6\n\n"}