Auch blieben die Ferientage, an denen keine auswärtige Verpflegung nötig ist, unberücksichtigt. Dem Betreibungsamt ist somit zuzustimmen, dass mit der Berücksichtigung von CHF 110.- der auswärtigen Verpflegung genügend Rechnung getragen wurde und die Mehrkosten damit gedeckt sind. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: