Hause nötigen Betrag gering aus. Die Festsetzung des Zuschlags auf CHF 5.- pro Tag für auswärtige Verpflegung ist daher nicht zu bestanden. Zudem wurde die Anzahl der zu vergütenden Tage grosszügig bemessen. Bei einem Arbeitnehmer ging der Gesetzgeber davon aus, dass bei einem 100%-Pensum ein Monat im Durchschnitt 21.7 Arbeitstage umfasst (vgl. Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). B.________ wurden für ihre 100%- Ausbildung pro Monat 22 Tage angerechnet. Auch blieben die Ferientage, an denen keine auswärtige Verpflegung nötig ist, unberücksichtigt.