Die Festsetzung des Betrags für auswärtige Verpflegung auf CHF 5.- pro Mahlzeit ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin scheint missverstanden zu haben, dass die Kosten für Essen grundsätzlich im monatlichen Grundbetrag von B.________ von CHF 600.- enthalten sind. Mit dem Zuschlag für auswärtige Verpflegung wird lediglich der Mehrbetrag abgegolten, welcher dadurch entsteht, dass die Mahlzeiten nicht zu Hause eingenommen werden können. Anders ausgedrückt wird lediglich die Differenz zwischen dem normalerweise für eine Mahlzeit zu Hause notwendigen Betrag und den Kosten für eine auswärtige Mahlzeit zusätzlich berücksichtigt.