im Gegenteil sei zu erwarten, dass er tiefer ausfallen würde (vgl. Urteil KGer FR 105 2016 74 vom 11. Oktober 2016 E. 2 d). cc) Zur Bestimmung der Auslagen von B.________, welche den Betrag der IV- Kinderrente übersteigen und daher dem Existenzminimum der Beschwerdeführerin anzurechnen sind, berechnete das Betreibungsamt das Existenzminimum von B.________. Dabei wurde ein Grundbetrag von CHF 600.- und ein Zuschlag für auswärtige Verpflegung von CHF 110.- (CHF 5.- x 22) berücksichtigt. Die Festsetzung des Betrags für auswärtige Verpflegung auf CHF 5.- pro Mahlzeit ist nicht zu beanstanden.