Wie hoch dieser konkret zu bemessen sei, sei zukünftig vom Betreibungsamt näher abzuklären. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Gymnasien in Freiburg in der Regel über eine eigene Kantine mit verbilligten Preisen verfügen und B.________ daher nur ein reduzierter Betrag anzurechnen sein würde. Lediglich zur Veranschaulichung der Ausführungen und Berechnungen ging das Kantonsgericht in seinem Urteil vom gleichen Betrag aus wie bei der Beschwerdeführerin. Es hielt fest, dass der B.________ anzurechnende Betrag kaum höher sein werde als derjenige der Beschwerdeführerin; im Gegenteil sei zu erwarten, dass er tiefer ausfallen würde (vgl. Urteil