Das Betreibungsamt führte zu diesem Begehren aus, die Nahrung sei Bestandteil des Grundbetrags. Beim Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung könne der Mehrbetrag angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass das Menu in der Mensa CHF 8.50 + Getränk koste. Mit der Berücksichtigung von CHF 110.- (22 Tage zu CHF 5.-) habe das Betreibungsamt dem genügend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Replik entgegen, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Mehrkosten für die angerechneten CHF 5.- bis zum effektiven Betrag von CHF 8.50 durch die IV- Kinderrente der Tochter B.________ bzw. durch B.________ abgedeckt werden können, da B._____