Somit beträgt der ihr anzurechnende Grundbetrag CHF 1‘350.-. In ihrem Urteil vom 11. Oktober 2016 legte die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den Grundbetrag der Beschwerdeführerin auf CHF 1‘350.- fest, wobei sie bereits damals von der Volljährigkeit von B.________ ausging. Die Situation hat sich seither nicht erheblich verändert, weshalb der Grundbetrag der Beschwerdeführerin auf CHF 1‘350.- zu belassen ist. b) aa) Andererseits beantragt die Beschwerdeführerin, ihrer Tochter B.________ seien für ihr Mittagessen im Kollegium Heilig Kreuz die effektiven Kosten CHF 8.50 anzurechnen. Das Betreibungsamt führte zu diesem Begehren aus, die Nahrung sei Bestandteil des Grundbetrags.