296 ZGB habe nichts mit der Unterhaltspflicht zu tun. Zudem sei ihre Tochter bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichts vom 11. Oktober 2016 volljährig gewesen, in diesem Urteil sei der Grundbetrag auf CHF 1‘350.- festgesetzt worden mit der Begründung, sie sei alleinerziehende Schuldnerin. Eine Herabsetzung des Grundbetrags könne demzufolge nicht rechtens sein. bb) Der alleinerziehende Schuldner mit Unterstützungspflicht ist derjenige Elternteil, dem die Kinder anvertraut sind (KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 28; vgl. auch VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 24).