__ und mit der Aufnahme der ganzen Wohnungsmiete in der Berechnung der Mutter auch berücksichtigt worden sei. Ein Kind stehe aber gemäss Art. 296 ZGB nur solange unter elterlicher Sorge, wie es minderjährig ist. Mit der Mündigkeit der Tochter bestehe kein Erziehungsverhältnis mehr und zu Recht sei bei der Beschwerdeführerin als Grundbetrag nur noch CHF 1‘200.- angerechnet worden. In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin dem entgegen, ihre Tochter B.________ befinde sich in Erstausbildung und habe noch keine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen. Art. 296 ZGB habe nichts mit der Unterhaltspflicht zu tun.