Im Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Oktober 2016 sei auch ein Grundbetrag von CHF 1‘350.- angerechnet worden und ihre Situation habe sich seither nicht verändert. Das Betreibungsamt führte in seiner Stellungnahme aus, für einen alleinerziehenden Schuldner sähen die Richtlinien einen Grundbetrag von CHF 1‘350.- vor. B.________ sei am 23. September 2016 volljährig geworden. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 277 ZGB bis zum Abschluss der Erstausbildung noch unterstützungspflichtig, was mit der Anrechnung des Fehlbetrages bei der Berechnung von B.________ und mit der Aufnahme der ganzen Wohnungsmiete in der Berechnung der Mutter auch berücksichtigt worden sei.