Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 b) Die Verfügung der Lohnpfändung wurde am 2. März 2017 versandt. Die Beschwerdeführerin erhob am 10. März 2017 Beschwerde. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG). c) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III E. 2a).