Mit Schreiben vom 10. März 2017 erhob A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der Lohnpfändung des Betreibungsamts vom 2. März 2017 und reichte verschiedene Unterlagen ein. Sie beantragt, der monatliche Grundbetrag für sie als alleinerziehende Schuldnerin sei auf CHF 1‘350.- festzusetzen und für die Tochter B.________ seien für die auswärtigen Mahlzeiten die effektiven Kosten von CHF 8.50 zu berechnen. E. Das Betreibungsamt nahm am 23. März 2017 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung; die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.