Auch läuft gegen sie seit längerer Zeit eine Lohnpfändung. B. In ihrem Urteil vom 11. Oktober 2016 (Dossier 105 2016 74) wies die Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts das Betreibungsamt daraufhin hin, dass für die Zeit ab Januar 2017 eine Neubeurteilung der Sachlage angezeigt sein werde, da die Tochter B.________ im September 2016 18 Jahre alt geworden sei, womit sie ab dem 1. Januar 2017 massiv höhere Krankenkassenprämien zu zahlen haben werde. Der Fehlbetrag nach Abzug sämtlicher ihrer Auslagen von der IV-Kinderrente und damit auch der A.________ ans Existenzminimum anzurechnende Betrag werde sich daher ab Januar 2017 deutlich vergrössern.