{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-05-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2017-36_2017-05-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2017_36_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64172bd53eb4b58e51313c16a55105391c0c0f32e39d4dfb678d84a9f1a160a78118f8cdfd4cf9872e10c4472fc7819b9bb&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64172bd53eb4b58e51313c16a55105391c0c0f32e39d4dfb678d84a9f1a160a78118f8cdfd4cf9872e10c4472fc7819b9bb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2017_36", "Checksum": "ca82f39ecd0f9f34aae3205547c98ced"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2017 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.05.2017 105 2017 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 18.05.2017 105 2017 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:08:49", "Checksum": "4a256f8e73c11929048cf11bfccfaff2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.05.2017 105 2017 36\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nsamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).\ncc) B.________ ist volljährig, hat ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen und\nkeinen Verdienst. Die Beschwerdeführerin trifft in Bezug auf die alleine für B.________ bestimmten\nAuslagen, welche den Betrag ihrer IV-Kinderrente übersteigen, eine Unterstützungspflicht. Somit\nbeträgt der ihr anzurechnende Grundbetrag CHF 1‘350.-. In ihrem Urteil vom 11. Oktober 2016\nlegte die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den Grundbetrag der Beschwerdeführerin auf\nCHF 1‘350.- fest, wobei sie bereits damals von der Volljährigkeit von B.________ ausging. Die\nSituation hat sich seither nicht erheblich verändert, weshalb der Grundbetrag der\nBeschwerdeführerin auf CHF 1‘350.- zu belassen ist.\nb) aa) Andererseits beantragt die Beschwerdeführerin, ihrer Tochter B.________ seien für\nihr Mittagessen im Kollegium Heilig Kreuz die effektiven Kosten CHF 8.50 anzurechnen.\nDas Betreibungsamt führte zu diesem Begehren aus, die Nahrung sei Bestandteil des Grundbetrags. Beim Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung könne der Mehrbetrag angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass das Menu in der Mensa CHF 8.50 +\nGetränk koste. Mit der Berücksichtigung von CHF 110.- (22 Tage zu CHF 5.-) habe das Betreibungsamt dem genügend Rechnung getragen.\nDie Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Replik entgegen, es sei nicht nachvollziehbar, wie die\nMehrkosten für die angerechneten CHF 5.- bis zum effektiven Betrag von CHF 8.50 durch die IV-\nKinderrente der Tochter B.________ bzw. durch B.________ abgedeckt werden können, da\nB.________ keine anderen Einnahmen habe und es sich um eine 100%-Ausbildung handle.\nbb) Bereits in seinem Urteil vom 11. Oktober 2016 führte die Schuldbetreibungs- und\nKonkurskammer des Kantonsgerichts aus, B.________ besuche an fünf Tagen der Woche das\nKollegium in Freiburg und nehme auch dort die Mittagsmahlzeiten ein. Es erscheine daher\nangezeigt, auch bei ihr einen bestimmten Betrag für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen.\nWie hoch dieser konkret zu bemessen sei, sei zukünftig vom Betreibungsamt näher abzuklären. Zu\nberücksichtigen sei dabei, dass die Gymnasien in Freiburg in der Regel über eine eigene Kantine\nmit verbilligten Preisen verfügen und B.________ daher nur ein reduzierter Betrag anzurechnen\nsein würde. Lediglich zur Veranschaulichung der Ausführungen und Berechnungen ging das\nKantonsgericht in seinem Urteil vom gleichen Betrag aus wie bei der Beschwerdeführerin. Es hielt\nfest, dass der B.________ anzurechnende Betrag kaum höher sein werde als derjenige der\nBeschwerdeführerin; im Gegenteil sei zu erwarten, dass er tiefer ausfallen würde (vgl. Urteil KGer\nFR 105 2016 74 vom 11. Oktober 2016 E. 2 d).\ncc) Zur Bestimmung der Auslagen von B.________, welche den Betrag der IV-\nKinderrente übersteigen und daher dem Existenzminimum der Beschwerdeführerin anzurechnen\nsind, berechnete das Betreibungsamt das Existenzminimum von B.________. Dabei wurde ein\nGrundbetrag von CHF 600.- und ein Zuschlag für auswärtige Verpflegung von CHF 110.- (CHF 5.-\nx 22) berücksichtigt.\nDie Festsetzung des Betrags für auswärtige Verpflegung auf CHF 5.- pro Mahlzeit ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin scheint missverstanden zu haben, dass die Kosten für Essen\ngrundsätzlich im monatlichen Grundbetrag von B.________ von CHF 600.- enthalten sind. Mit dem\nZuschlag für auswärtige Verpflegung wird lediglich der Mehrbetrag abgegolten, welcher dadurch\nentsteht, dass die Mahlzeiten nicht zu Hause eingenommen werden können. Anders ausgedrückt\nwird lediglich die Differenz zwischen dem normalerweise für eine Mahlzeit zu Hause notwendigen\nBetrag und den Kosten für eine auswärtige Mahlzeit zusätzlich berücksichtigt. Da der Menüpreis\nCHF 8.50 pro Mahlzeit beträgt und somit verbilligt ist, fällt die Differenz zum für eine Mahlzeit zu\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 5\n\nHause nötigen Betrag gering aus. Die Festsetzung des Zuschlags auf CHF 5.- pro Tag für auswärtige Verpflegung ist daher nicht zu bestanden.\nZudem wurde die Anzahl der zu vergütenden Tage grosszügig bemessen. Bei einem Arbeitnehmer\nging der Gesetzgeber davon aus, dass bei einem 100%-Pensum ein Monat im Durchschnitt 21.7\nArbeitstage umfasst (vgl. Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). B.________ wurden für ihre 100%-\nAusbildung pro Monat 22 Tage angerechnet. Auch blieben die Ferientage, an denen keine\nauswärtige Verpflegung nötig ist, unberücksichtigt. Dem Betreibungsamt ist somit zuzustimmen,\ndass mit der Berücksichtigung von CHF 110.- der auswärtigen Verpflegung genügend Rechnung\ngetragen wurde und die Mehrkosten damit gedeckt sind.\n3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.\nDie Verfügung der Lohnpfändung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 2. März\n2017 wird aufgehoben.\nDer Grundbetrag wird auf CHF 1‘350.- festgesetzt. Das Betreibungsamt des Sensebezirks\nwird angewiesen, eine neue Verfügung der Lohnpfändung im Sinne der Erwägungen zu erlassen.\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\nIII. Zustellung.\n\n"}