{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-05-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2017-36_2017-05-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2017_36_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64172bd53eb4b58e51313c16a55105391c0c0f32e39d4dfb678d84a9f1a160a78118f8cdfd4cf9872e10c4472fc7819b9bb&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64172bd53eb4b58e51313c16a55105391c0c0f32e39d4dfb678d84a9f1a160a78118f8cdfd4cf9872e10c4472fc7819b9bb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2017_36", "Checksum": "ca82f39ecd0f9f34aae3205547c98ced"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2017 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.05.2017 105 2017 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 18.05.2017 105 2017 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:08:49", "Checksum": "4a256f8e73c11929048cf11bfccfaff2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.05.2017 105 2017 36\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n b) Die Verfügung der Lohnpfändung wurde am 2. März 2017 versandt. Die Beschwerdeführerin erhob am 10. März 2017 Beschwerde. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht (Art. 17\nAbs. 2 SchKG).\nc) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der\nBeschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III E. 2a). Mindestens\naber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.\nDie vorliegende Beschwerde enthält sowohl Anträge als auch eine Begründung; sie genügt folglich\nden gesetzlichen Anforderungen.\nAuf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Verfügung des Betreibungsamts in zweifacher Hinsicht.\na) aa) Einerseits rügt die Beschwerdeführerin, der monatliche Grundbetrag für sie als\nalleinerziehende Schuldnerin sei gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und\nKonkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums\n(nachfolgend: die Richtlinien) auf CHF 1‘350.- festzusetzen. Im Urteil des Kantonsgerichts vom\n11. Oktober 2016 sei auch ein Grundbetrag von CHF 1‘350.- angerechnet worden und ihre\nSituation habe sich seither nicht verändert.\nDas Betreibungsamt führte in seiner Stellungnahme aus, für einen alleinerziehenden Schuldner\nsähen die Richtlinien einen Grundbetrag von CHF 1‘350.- vor. B.________ sei am 23. September\n2016 volljährig geworden. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 277 ZGB bis zum Abschluss\nder Erstausbildung noch unterstützungspflichtig, was mit der Anrechnung des Fehlbetrages bei der\nBerechnung von B.________ und mit der Aufnahme der ganzen Wohnungsmiete in der\nBerechnung der Mutter auch berücksichtigt worden sei. Ein Kind stehe aber gemäss Art. 296 ZGB\nnur solange unter elterlicher Sorge, wie es minderjährig ist. Mit der Mündigkeit der Tochter bestehe\nkein Erziehungsverhältnis mehr und zu Recht sei bei der Beschwerdeführerin als Grundbetrag nur\nnoch CHF 1‘200.- angerechnet worden.\nIn ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin dem entgegen, ihre Tochter B.________ befinde sich\nin Erstausbildung und habe noch keine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise\nabgeschlossen. Art. 296 ZGB habe nichts mit der Unterhaltspflicht zu tun. Zudem sei ihre Tochter\nbereits zum Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichts vom 11. Oktober 2016 volljährig gewesen,\nin diesem Urteil sei der Grundbetrag auf CHF 1‘350.- festgesetzt worden mit der Begründung, sie\nsei alleinerziehende Schuldnerin. Eine Herabsetzung des Grundbetrags könne demzufolge nicht\nrechtens sein.\nbb) Der alleinerziehende Schuldner mit Unterstützungspflicht ist derjenige Elternteil,\ndem die Kinder anvertraut sind (KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art.\n93 N. 28; vgl. auch VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl.\n2010, Art. 93 N. 24). Um als alleinerziehender Schuldner zu gelten, genügt es nicht, einen\nUnterhaltsbeitrag zu leisten; der Schuldner muss zudem mit der unterstützten Person in einem\nHaushalt leben (COLLAUD, Le minimum vital selon l’article 93 LP, RFJ 2011 299, 305). In diesem\nFall beträgt der Grundbetrag gemäss den Richtlinien CHF 1‘350.-.\nDie Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat\nes dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den ge-\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 5\n\n"}