Fraglich ist damit einzig, ob es sich bei den Werken um eine unpfändbare Sache i.S.v. Art. 92 SchKG handelt oder nicht. Bei Kunstobjekten handelt es sich, auch wenn sie einer Künstlerin gehören, nicht um Kompetenzgüter nach Art. 92 SchKG. Die Schuldnerin kann ihren Beruf auch noch ausüben, wenn eines bzw. mehrere ihrer Werke gepfändet werden. Diese sind nicht notwendig für die Ausübung ihres Berufes sondern dessen Resultat. Der Umstand, dass das Gesamtkunstwerk nicht für den Kommerz gedacht ist, führt nicht dazu, dass es und seine Bestandteile keinen wirtschaftlichen Wert haben. Dieser ist, da es sich um Kunstobjekte handelt, durch einen Sachverständigen zu schätzen (BGE 93 III 20).