c) Dass es sich beim Kunstwerk um eine bewegliche Sache handelt, welche sich im gemieteten Raum befindet und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehört, ist nicht bestritten. Der Lagerraum dient vorliegend nicht wie eine Galerie direkt der Ausübung des Berufes der Beschwerdeführerin, jedoch fallen unter Geschäftsräume gemäss Botschaft auch Lagerräume. Damit ist der gemietete Lagerraum als Geschäftsraum anzusehen und eine Retention an den darin gelagerten Objekten grundsätzlich möglich.