So können beispielsweise Büromöbel, Warenvorräte im Lagerhaus, Maschinen beschlagnahmt werden (BGE 120 III 52 E. 8a). Sachen mit blossen Affektionswert bzw. solche ohne einen realisierbaren Vermögenswert können nicht gepfändet werden, davon ausgenommen sind jedoch Objekte mit einem künstlerischen bzw. antiquariarischen Wert (KREN KOSTKIEWICZ, Art. 92 N. 4).