Dies bedeutet, dass ohne diese Werkzeuge der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Unpfändbar sind daher nur Werkzeuge und ähnliche Hilfsmittel (KREN KOSTKIEWICZ, in, Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 92 N. 40). Welche Gegenstände dem Retentionsrecht unterstehen, hängt damit im Wesentlichen von der Zweckbestimmung der Geschäftsräume ab. So können beispielsweise Büromöbel, Warenvorräte im Lagerhaus, Maschinen beschlagnahmt werden (BGE 120 III 52 E. 8a).