253a/253b OR N. 11). Die Botschaft nennt als Beispiele Büros, Verkaufsräume, Werkstätten, Magazine und Lagerräume (Botschaft zur Revision des Miet- und Pachtrechts vom 27. März 1985, BBl 1985 I 1421). Der Retention in diesen Geschäftsräumen unterliegen nur Gegenstände, welche nach Art. 92 SchKG pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 OR). Nicht retinierbar sind damit insbesondere diejenigen Gegenstände, welche zur Ausübung des Berufes notwendig sind (BGE 117 III 20 E. 2). Es muss sich um Gegenstände handeln, die für eine rationelle und konkurrenzfähige Ausübung eines Berufes notwendig sind. Dies bedeutet, dass ohne diese Werkzeuge der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.