Das Gesetz definiert den Begriff des Geschäftsraumes nicht. Nach der bundesgerichtlichen Definition ist jedes Mietobjekt Geschäftsraum, „welches der Entfaltung der privaten oder wirtschaftlichen Persönlichkeit des Mieters dient“ (BGE 124 III 108 E. 2b). Primär sind darunter Räumlichkeiten zu verstehen, die laut Mietvertrag einer wirtschaftlichen Tätigkeit, mithin dem Handel, dem Betrieb eines Gewerbes oder der Ausübung eines Berufes dienen (WEBER, in Basler Kommentar OR I, 6. Aufl. 2015, Art. 253a/253b OR N. 11).