Kommerz, sondern als Kulturerbe für humanitäre Zwecke gedacht sei. Das Betreibungsamt hält in seiner Stellungnahme unter anderem fest, beim gemieteten Lagerraum handle es sich um einen Geschäftsraum, da die Beschwerdeführerin als Künstlerin auf eigene Rechnung arbeite. Bei einem Kunstwerk handle es sich nicht um einen nach Art. 92 SchKG unpfändbaren Gegenstand, es unterliege damit dem Retentionsrecht nach Art. 283 SchKG.