Auf die form- und fristgerechten Beschwerden ist einzutreten. 2. a) Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, das Retentionsrecht des Vermieters sei im vorliegenden Fall gemäss Art. 268 Abs. 3 OR ausgeschlossen. Das Kunstwerk sei unpfändbar, da es als Gesamtwerk Bestandteil eines internationalen Friedens- und Umweltprojektes sei. Es dürften keine einzelnen Werke daraus verkauft werden, da das Gesamtwerk nicht für den Kantonsgericht KG Seite 3 von 4