B. Die Gläubigerin stellte am 6. Januar 2017 das Begehren um Aufnahme einer Retentionsurkunde. Die Retention wurde gleichentags im Beisein der Vertretung der Gläubigerin vollzogen. Eine genaue Aufnahme des Inventars war nicht möglich, da sich das Gesamtkunstwerk (bestehend aus 185 Werken) in mehreren Kisten befand. Am 31. Januar 2017 wurde die Retentionsurkunde Nr. ddd erstellt und der Schuldnerin sowie der Gläubigerin zugesandt. Am 7. Februar 2017 hat die Gläubigerin mit der Einleitung der Betreibung Nr. eee die Retention prosequiert. C. Die Schuldnerin erhob mit Schreiben vom 8. Februar 2017 Beschwerde gegen die Retention.