{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-03-17", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2017-20_2017-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2017_20_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641befb71489d77daf7e613f1a3e0d83323be283d65035ba06fad4ff6cb31689e445d11bba0660323f3ff3ed3de07e1bffa&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641befb71489d77daf7e613f1a3e0d83323be283d65035ba06fad4ff6cb31689e445d11bba0660323f3ff3ed3de07e1bffa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2017_20", "Checksum": "9be5ffe918e432cbb50f2977aa7e7141"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2017 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.03.2017 105 2017 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 17.03.2017 105 2017 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:16:52", "Checksum": "b81bda6c58bfc6babca219a49aca7069", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.03.2017 105 2017 20\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)\n\nDas Gesetz definiert den Begriff des Geschäftsraumes nicht. Nach der bundesgerichtlichen Definition ist jedes Mietobjekt Geschäftsraum, „welches der Entfaltung der privaten oder wirtschaftlichen\nPersönlichkeit des Mieters dient“ (BGE 124 III 108 E. 2b). Primär sind darunter Räumlichkeiten zu\nverstehen, die laut Mietvertrag einer wirtschaftlichen Tätigkeit, mithin dem Handel, dem Betrieb\neines Gewerbes oder der Ausübung eines Berufes dienen (WEBER, in Basler Kommentar OR I,\n6. Aufl. 2015, Art. 253a/253b OR N. 11). Die Botschaft nennt als Beispiele Büros, Verkaufsräume,\nWerkstätten, Magazine und Lagerräume (Botschaft zur Revision des Miet- und Pachtrechts vom\n27. März 1985, BBl 1985 I 1421). Der Retention in diesen Geschäftsräumen unterliegen nur Gegenstände, welche nach Art. 92 SchKG pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 OR). Nicht retinierbar sind\ndamit insbesondere diejenigen Gegenstände, welche zur Ausübung des Berufes notwendig sind\n(BGE 117 III 20 E. 2). Es muss sich um Gegenstände handeln, die für eine rationelle und konkurrenzfähige Ausübung eines Berufes notwendig sind. Dies bedeutet, dass ohne diese Werkzeuge der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Unpfändbar sind daher nur Werkzeuge und\nähnliche Hilfsmittel (KREN KOSTKIEWICZ, in, Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 92 N. 40).\nWelche Gegenstände dem Retentionsrecht unterstehen, hängt damit im Wesentlichen von der\nZweckbestimmung der Geschäftsräume ab. So können beispielsweise Büromöbel, Warenvorräte\nim Lagerhaus, Maschinen beschlagnahmt werden (BGE 120 III 52 E. 8a). Sachen mit blossen\nAffektionswert bzw. solche ohne einen realisierbaren Vermögenswert können nicht gepfändet werden, davon ausgenommen sind jedoch Objekte mit einem künstlerischen bzw. antiquariarischen\nWert (KREN KOSTKIEWICZ, Art. 92 N. 4).\n\nc) Dass es sich beim Kunstwerk um eine bewegliche Sache handelt, welche sich im gemieteten Raum befindet und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehört, ist nicht bestritten. Der Lagerraum dient vorliegend nicht wie eine Galerie direkt der Ausübung des Berufes der Beschwerdeführerin, jedoch fallen unter Geschäftsräume gemäss Botschaft auch Lagerräume. Damit ist der\ngemietete Lagerraum als Geschäftsraum anzusehen und eine Retention an den darin gelagerten\nObjekten grundsätzlich möglich.\n\nFraglich ist damit einzig, ob es sich bei den Werken um eine unpfändbare Sache i.S.v. Art. 92\nSchKG handelt oder nicht. Bei Kunstobjekten handelt es sich, auch wenn sie einer Künstlerin gehören, nicht um Kompetenzgüter nach Art. 92 SchKG. Die Schuldnerin kann ihren Beruf auch noch\nausüben, wenn eines bzw. mehrere ihrer Werke gepfändet werden. Diese sind nicht notwendig für\ndie Ausübung ihres Berufes sondern dessen Resultat. Der Umstand, dass das Gesamtkunstwerk\nnicht für den Kommerz gedacht ist, führt nicht dazu, dass es und seine Bestandteile keinen wirtschaftlichen Wert haben. Dieser ist, da es sich um Kunstobjekte handelt, durch einen Sachverständigen zu schätzen (BGE 93 III 20). Daraus wird ersichtlich, ob das Kunstwerk zur Deckung der\nRetentionsforderung als Einheit oder nur einzelne Werke davon zu retinieren bzw. zu pfänden\nsind.\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 4\n\n3. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom\n17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 17. März 2017/pra\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n"}