{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2017-03-17", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2017-20_2017-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2017_20_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641befb71489d77daf7e613f1a3e0d83323be283d65035ba06fad4ff6cb31689e445d11bba0660323f3ff3ed3de07e1bffa&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641befb71489d77daf7e613f1a3e0d83323be283d65035ba06fad4ff6cb31689e445d11bba0660323f3ff3ed3de07e1bffa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2017_20", "Checksum": "9be5ffe918e432cbb50f2977aa7e7141"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2017 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.03.2017 105 2017 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 17.03.2017 105 2017 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:16:52", "Checksum": "b81bda6c58bfc6babca219a49aca7069", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.03.2017 105 2017 20\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2017 20\n\nUrteil vom 17. März 2017\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Anna Schwaller\n\nParteien A.________, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\ndas BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Retention (Art. 268 OR; Art. 283 f. SchKG)\n\nBeschwerde vom 8. Februar 2017 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 31. Januar 2017\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 4\n\nSachverhalt\n\nA. Die Künstlerin A.________ (Schuldnerin, Beschwerdeführerin) mietet seit dem Jahr 2011\neinen Lagerraum für ihr Kunstwerk „B.________“. Vermieterin ist die C.________ AG\n(Gläubigerin). Vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 wurden keine Mietzinse mehr\nbezahlt.\n\nB. Die Gläubigerin stellte am 6. Januar 2017 das Begehren um Aufnahme einer Retentionsurkunde. Die Retention wurde gleichentags im Beisein der Vertretung der Gläubigerin vollzogen.\nEine genaue Aufnahme des Inventars war nicht möglich, da sich das Gesamtkunstwerk (bestehend aus 185 Werken) in mehreren Kisten befand. Am 31. Januar 2017 wurde die Retentionsurkunde Nr. ddd erstellt und der Schuldnerin sowie der Gläubigerin zugesandt. Am 7. Februar\n2017 hat die Gläubigerin mit der Einleitung der Betreibung Nr. eee die Retention prosequiert.\n\nC. Die Schuldnerin erhob mit Schreiben vom 8. Februar 2017 Beschwerde gegen die Retention.\n\nDas Betreibungsamt des Sensebezirks nahm am 24. Februar 2017 zu der Beschwerde Stellung.\n\nErwägungen\n\n1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des\nBetreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5\ndes Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom\n12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden\n(Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\nb) Die angefochtene Verfügung wurde am 31. Januar 2017 versandt. Mit Eingabe vom\n8. Februar 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Diese erfolgte somit innert der\n10-tägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG.\n\nc) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der\nBeschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.\n\nDie Beschwerde enthält sowohl einen Antrag als auch eine Begründung und es ist klar, gegen\nwelchen Entscheid sie sich richtet; sie genügt folglich den gesetzlichen Anforderungen.\n\nAuf die form- und fristgerechten Beschwerden ist einzutreten.\n\n2. a) Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, das Retentionsrecht des Vermieters\nsei im vorliegenden Fall gemäss Art. 268 Abs. 3 OR ausgeschlossen. Das Kunstwerk sei unpfändbar, da es als Gesamtwerk Bestandteil eines internationalen Friedens- und Umweltprojektes sei.\nEs dürften keine einzelnen Werke daraus verkauft werden, da das Gesamtwerk nicht für den\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 4\n\nKommerz, sondern als Kulturerbe für humanitäre Zwecke gedacht sei. Das Betreibungsamt hält in\nseiner Stellungnahme unter anderem fest, beim gemieteten Lagerraum handle es sich um einen\nGeschäftsraum, da die Beschwerdeführerin als Künstlerin auf eigene Rechnung arbeite. Bei einem\nKunstwerk handle es sich nicht um einen nach Art. 92 SchKG unpfändbaren Gegenstand, es unterliege damit dem Retentionsrecht nach Art. 283 SchKG.\n\nb) Der Vermieter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören (Art. 268 Abs. 1 OR).\nAusgeschlossen ist das Retentionsrecht an Sachen, die durch die Gläubiger des Mieters nicht gepfändet werden könnten (Art. 268 Abs. 3 OR).\n\n"}