Das Betreibungsamt hat seine Verfügung vom 25. Januar 2017 insofern in Wiedererwägung gezogen, als es die vom Beschwerdeführer monierten Unterhaltszahlungen im Existenzminimum berücksichtigte und die Lohnpfändung anpasste. Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 b) Damit hat das Betreibungsamt den Argumenten des Beschwerdeführers entsprochen; das Beschwerdeverfahren ist folglich gegenstandslos. 3. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Das Beschwerdeverfahren 105 2017 18 wird als gegenstandslos abgeschrieben. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung.