Die Wiedererwägung kann zum Widerruf oder zu einer teilweisen Aufhebung oder Abänderung der früheren Verfügung führen. Diesfalls wird das Beschwerdeverfahren nur insofern gegenstandslos, als den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen worden ist (COMETTA/MÖCKLI in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N. 61-64; DIETH/WOHL in Kurzkommentar SchKG, HUNKELER [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 17 N. 34-35; BGE 126 III 85 E. 3).