2. a) Mit der Erhebung einer Beschwerde wird der Streitgegenstand grundsätzlich an die Aufsichtsbehörde übertragen. Der Devolutiveffekt wird jedoch im Beschwerdeverfahren im Interesse der Prozessökonomie modifiziert. Gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG kann das Betreibungsamt die angefochtene Verfügung bis zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vernehmlassung innert angesetzter und eventuell erstreckter Frist in Wiedererwägung ziehen. Der volle Devolutiveffekt tritt mit dem Eingang der Vernehmlassung bei der Aufsichtsbehörde ein (BGE 110 III 57 E. 2). Die Wiedererwägung kann zum Widerruf oder zu einer teilweisen Aufhebung oder Abänderung der früheren Verfügung führen.