Am 25. Januar 2017 setzte das Betreibungsamt des Sensebezirks das betreibungsrechtliche Existenzminimum von A.________ neu fest und verfügte gleichentags eine Lohnpfändung. Mit Beschwerde vom 6. Februar 2017 focht A.________ die Verfügung an und beanstandete, das Betreibungsamt habe die von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt. In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2017 räumte das Betreibungsamt ein, es sei tatsächlich ein Fehler unterlaufen; gleichentags änderte es sowohl die Berechnung des Existenzminimums als auch die Lohnpfändung entsprechend.